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§ 106 GWB

Schwellenwerte

Materialien zu § 106 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 106

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Auftraggeberart und Leistungsgegenstand bestimmen, welcher Schwellenwert gilt. Die Verweisung erfasst spätere unionsrechtliche Anpassungen; ein historisch im Formular gespeicherter Betrag ist deshalb keine verlässliche Grundlage. Unterhalb der Schwelle entfällt regelmäßig der Nachprüfungsweg des vierten Teils, nicht jede Bindung an Gleichbehandlung oder sonstiges Vergaberecht.

Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

Nachweise

Hans Schaller, Die Auftragswertschätzung im öffentlichen Auftragswesen, NZBau 2018, 342; Roland M. Stein/Leonard von Rummel, Grenzüberschreitendes Interesse bei Unterschwellenvergaben, NZBau 2018, 589.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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