Bundesland

§ 155 GWB

Grundsatz

Materialien zu § 155 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 155

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Vor einer materiellen Prüfung sind der sachliche Anwendungsbereich und die einschlägigen Schwellenwerte zu klären. Für unterschwellige Vergaben eröffnet diese Vorschrift keinen allgemeinen Zugang zur Vergabekammer. Andere Rechtsschutzwege und materielle Bindungen bleiben davon zu unterscheiden.

Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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