§ 155 GWB
Grundsatz
Unbeschadet der Prüfungsmöglichkeiten von Aufsichtsbehörden unterliegt die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
Vor einer materiellen Prüfung sind der sachliche Anwendungsbereich und die einschlägigen Schwellenwerte zu klären. Für unterschwellige Vergaben eröffnet diese Vorschrift keinen allgemeinen Zugang zur Vergabekammer. Andere Rechtsschutzwege und materielle Bindungen bleiben davon zu unterscheiden.
BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.
Stand
Oktober 2026