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§ 156 GWB

Vergabekammern

Materialien zu § 156 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 156

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Nachprüfungsweg ist auf die in Teil 4 geregelten Vergaben zugeschnitten. Andere Ansprüche dürfen nicht allein durch ihre Bezeichnung als Vergabestreit in dieses Verfahren verlagert werden. Die gerichtliche Kontrolle erfolgt anschließend durch die sofortige Beschwerde nach § 171.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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