Bundesland

§ 171 GWB

Zulässigkeit, Zuständigkeit

Materialien zu § 171 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 171

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Auch bei nicht fristgerechter Entscheidung kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Beschwerde in Betracht. Zuständig ist das gesetzlich bestimmte Oberlandesgericht beziehungsweise der Vergabesenat. Die Einlegung allein schützt nach der aktuellen Fassung nicht in jedem Fall vor einem Zuschlag.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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