Bundesland

§ 172 GWB

Frist, Form, Inhalt

Materialien zu § 172 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 172

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine bloße fristwahrende Einlegung ohne die gesetzlich geforderte Begründung genügt nicht. Grundsätzlich besteht anwaltliche Vertretung; für juristische Personen des öffentlichen Rechts gilt die ausdrückliche Ausnahme.

Die anderen Beteiligten sind durch Übermittlung einer Ausfertigung zu unterrichten. Elektronischer Rechtsverkehr und gesetzliche Formanforderungen sind zusätzlich zu beachten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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