Bundesland

§ 173 GWB

Wirkung

Materialien zu § 173 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 173

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die früher bestehende automatische Zwischenwirkung darf auf die aktuelle Fassung nicht übertragen werden. Hat die Kammer den Zuschlag untersagt, bleibt diese Untersagung dagegen grundsätzlich bis zur Aufhebung nach § 176 oder § 178 bestehen. Beteiligte müssen daher die konkrete Kammerentscheidung und den gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Eilrechtsschutz sofort prüfen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B