§ 173 GWB
Wirkung
Hat die Vergabekammer den Antrag auf Nachprüfung abgelehnt, hat die sofortige Beschwerde keine aufschiebende Wirkung gegenüber der Entscheidung der Vergabekammer.
Die früher bestehende automatische Zwischenwirkung darf auf die aktuelle Fassung nicht übertragen werden. Hat die Kammer den Zuschlag untersagt, bleibt diese Untersagung dagegen grundsätzlich bis zur Aufhebung nach § 176 oder § 178 bestehen. Beteiligte müssen daher die konkrete Kammerentscheidung und den gegebenenfalls erforderlichen gerichtlichen Eilrechtsschutz sofort prüfen.
Stand
Oktober 2026