Bundesland

§ 169 GWB

Aussetzung des Vergabeverfahrens

Materialien zu § 169 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 169

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Das Verbot entsteht grundsätzlich erst durch Information des Auftraggebers über den Nachprüfungsantrag durch die zuständige Kammerperson. Die aktuelle Fassung schützt den unterlegenen Antragsteller nicht automatisch bis zum Ablauf der Beschwerdefrist. Vorzeitige Zuschlagsgestattung und besondere Sicherheitsausnahmen unterliegen eigenen Antrags- und Abwägungsregeln; in den Fällen des Absatzes 4 entfällt das Verbot grundsätzlich fünf Werktage nach Zustellung des bezeichneten Schriftsatzes, vorbehaltlich gerichtlicher Wiederherstellung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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