Bundesland

§ 176 GWB

Vorabentscheidung über den Zuschlag

Materialien zu § 176 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 176

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein bloßer allgemeiner Zeitdruck genügt nicht. Zu berücksichtigen sind insbesondere Beschwerdeaussichten, reale Zuschlagschancen und das Allgemeininteresse an rascher Beschaffung; besondere Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen erhalten das gesetzlich bestimmte Gewicht.

Tatsachen und Eilbedürftigkeit sind glaubhaft zu machen. Die Entscheidung ist nicht mit einem weiteren Rechtsmittel anfechtbar.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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