Bundesland

§ 178 GWB

Beschwerdeentscheidung

Materialien zu § 178 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 178

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Entscheidung kann je nach Sachlage die eigene Sachentscheidung oder eine gesetzlich zulässige Zurückverweisung erfordern. Maßgeblich bleiben die festgestellte Rechtsverletzung und eine wirksame, verhältnismäßige Korrektur des Vergabeverfahrens. Ein zwischenzeitlicher Vertragsschluss ist mit den Grenzen des § 168 und den Sonderregeln des § 135 abzugleichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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