Bundesland

§ 168 GWB

Entscheidung der Vergabekammer

Materialien zu § 168 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 168

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Sie ist nicht auf die konkret formulierte Abhilfemaßnahme des Antragstellers beschränkt, muss aber Verhältnismäßigkeit und den Beschaffungsbedarf beachten. Ein wirksam erteilter Zuschlag kann grundsätzlich nicht aufgehoben werden; die gesetzlich geregelte Unwirksamkeit nach § 135 ist gesondert zu prüfen. Nach Erledigung kommt unter den Voraussetzungen des Gesetzes eine Feststellung der Rechtsverletzung in Betracht.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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