Bundesland

§ 134 GWB

Informations- und Wartepflicht

Materialien zu § 134 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 134

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Name des vorgesehenen Auftragnehmers, Ablehnungsgründe und frühester Vertragsschluss müssen zutreffend mitgeteilt werden. Elektronische oder Faxübermittlung führt zur zehntägigen, sonst grundsätzlich zur fünfzehntägigen Frist ab dem Folgetag der Absendung.

Die aktuelle Fassung nimmt neben gerechtfertigter besonderer Dringlichkeit auch Leistungsvergaben aus Rahmenvereinbarungen und dynamischen Beschaffungssystemen aus. Ältere Literatur zur allgemeinen Wartepflicht bei Miniwettbewerben beschreibt insoweit nicht unverändert die heutige Lage.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 28.10.1999 – C-81/98, Alcatel Austria, ECLI:EU:C:1999:534. Vor Vertragsschluss muss eine wirksame Überprüfung der Zuschlagsentscheidung möglich sein.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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