Bundesland

§ 124 GWB

Fakultative Ausschlussgründe

Materialien zu § 124 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 124

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Der Auftraggeber muss den jeweiligen Ausschlussgrund nach dem dafür geltenden Beweismaß feststellen und die Bedeutung für die Auftragsausführung bewerten. Interessenkonflikte und Vorbefassung tragen einen Ausschluss erst, wenn mildere Maßnahmen die Wettbewerbsbeeinträchtigung nicht beseitigen.

Bei mangelhafter früherer Leistung ist die aktuelle Formulierung zu erklärter Beendigung, gefordertem Schadensersatz oder vergleichbaren Rechtsfolgen zu beachten. Spezielle Ausschlussregeln etwa des LkSG und BTTG bleiben daneben bestehen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

EuGH, Urteil vom 12.3.2015 – C-538/13, eVigilo, NZBau 2015, 306. Objektive Hinweise auf Verbindungen zwischen Bewertungspersonen und einem Bieter verpflichten den Auftraggeber zur Aufklärung möglicher Interessenkonflikte.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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