Bundesland

§ 126 GWB

Zulässiger Zeitraum für Ausschlüsse

Materialien zu § 126 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 126

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei zwingenden Gründen gilt grundsätzlich eine Fünfjahresgrenze ab rechtskräftiger Verurteilung, bei fakultativen Gründen eine Dreijahresgrenze ab dem maßgeblichen Ereignis. Welcher Zeitpunkt das Ereignis bildet, ist tatbestandsbezogen zu bestimmen; insbesondere bei kartellrechtlichen Verstößen darf nicht schematisch auf einen beliebigen Kenntnistag abgestellt werden.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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