Bundesland

§ 123 GWB

Zwingende Ausschlussgründe

Materialien zu § 123 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 123

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei Straftaten kommt es grundsätzlich auf eine rechtskräftige Verurteilung oder Unternehmensgeldbuße und die Leitungsverantwortung der handelnden Person an. Steuer- und Sozialabgabenverstöße können auch auf andere geeignete Weise nachgewiesen werden; Zahlung oder eine verbindliche Zahlungsverpflichtung sind nach Absatz 4 zu berücksichtigen. Ausnahmen und Selbstreinigung bleiben gesondert zu prüfen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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