Bundesland

§ 125 GWB

Selbstreinigung

Materialien zu § 125 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 125

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bloße Compliance-Versprechen oder ein Personalwechsel ohne Aufarbeitung reichen nicht. Die Maßnahmen sind anhand Schwere und Umständen des Fehlverhaltens zu bewerten; eine ablehnende Entscheidung ist zu begründen. Die Zusammenarbeitspflicht erlaubt erforderliche Informationen für die Zuverlässigkeitsprüfung, aber keine unbegrenzten sachfremden Offenlegungsforderungen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 24.10.2018 – C-124/17, Vossloh Laeis, ECLI:EU:C:2018:855. Selbstreinigung verlangt erforderliche aktive Zusammenarbeit auch mit dem Auftraggeber; Umfang und Ausschlussdauer sind verhältnismäßig und tatbestandsbezogen zu bestimmen.

Nachweise

Marc Opitz, Wenn Schlieren bleiben: Die Gründlichkeit einer Selbstreinigung, NZBau 2018, 662.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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