Bundesland

§ 149 GWB

Besondere Ausnahmen

Materialien zu § 149 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 149

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Besondere Bedeutung haben die gesetzlich erfassten Wasser- und sonstigen Tätigkeiten sowie ausschließliche Rechte. Eine Ausnahme nach Teil 4 beseitigt nicht automatisch unionsrechtliche Transparenzanforderungen oder anderes Fachrecht. Der konkrete Inhalt und die rechtmäßige Gewährung eines ausschließlichen Rechts müssen feststehen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 7.12.2000 – C-324/98, Telaustria, ECLI:EU:C:2000:669. Bei grenzüberschreitendem Interesse muss auch außerhalb des Richtlinienregimes eine angemessene Öffentlichkeit den Wettbewerb und die Kontrolle der Unparteilichkeit ermöglichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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