Bundesland

§ 150 GWB

Besondere Ausnahmen für die Vergabe von Konzessionen in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit

Materialien zu § 150 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 150

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Ein Verwertungsrecht an militärisch genutzter Infrastruktur ist nicht allein wegen dieses Zusammenhangs ausgenommen. Zu prüfen sind insbesondere Geheimschutz, wesentliche Sicherheitsinteressen und die besonderen internationalen beziehungsweise zwischenstaatlichen Tatbestände. Die Berufung auf die bezeichneten Ausnahmen kann den vorläufigen Rechtsschutz nach § 169 Abs. 4 verändern.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 20.3.2018 – C-187/16, Kommission/Österreich, ECLI:EU:C:2018:194. Wesentliche Sicherheitsinteressen rechtfertigen eine Vergabeausnahme nur, wenn weniger einschneidende Vertraulichkeitsmaßnahmen nicht ausreichen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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