Materialien zu § 97 GWB
KI-Kommentierung zu § 97
Auslegung
Die Grundsätze steuern auch Ermessensentscheidungen und die Auslegung einzelner Verfahrensregeln. Soziale, ökologische und innovative Ziele sind innerhalb der jeweils einschlägigen Instrumente zu verfolgen; ein allgemeines Beschaffungsziel ersetzt keinen Auftragsbezug.
Der Anspruch aus Absatz 6 schützt Unternehmen vor Verfahrensverstößen. Für Unternehmen aus nicht abkommensgebundenen Drittstaaten lässt sich unionsrechtliche Gleichbehandlung nicht unterschiedslos voraussetzen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 17.9.2002 – C-513/99, Concordia Bus Finland, NZBau 2002, 618. Auftragsbezogene Umweltkriterien sind bei transparenter und diskriminierungsfreier Ausgestaltung zulässig; ihre Erfüllbarkeit durch nur wenige Anbieter beweist allein keine Bevorzugung.
EuGH, Urteil vom 22.10.2024 – C-652/22, Kolin, ECLI:EU:C:2024:910. Unternehmen aus nicht abkommensgebundenen Drittstaaten können aus den Vergaberichtlinien keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten.
Stand
Oktober 2026