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§ 97 GWB

Grundsätze der Vergabe

Materialien zu § 97 GWB

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 97

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Grundsätze steuern auch Ermessensentscheidungen und die Auslegung einzelner Verfahrensregeln. Soziale, ökologische und innovative Ziele sind innerhalb der jeweils einschlägigen Instrumente zu verfolgen; ein allgemeines Beschaffungsziel ersetzt keinen Auftragsbezug.

Der Anspruch aus Absatz 6 schützt Unternehmen vor Verfahrensverstößen. Für Unternehmen aus nicht abkommensgebundenen Drittstaaten lässt sich unionsrechtliche Gleichbehandlung nicht unterschiedslos voraussetzen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.9.2002 – C-513/99, Concordia Bus Finland, NZBau 2002, 618. Auftragsbezogene Umweltkriterien sind bei transparenter und diskriminierungsfreier Ausgestaltung zulässig; ihre Erfüllbarkeit durch nur wenige Anbieter beweist allein keine Bevorzugung.

EuGH, Urteil vom 22.10.2024 – C-652/22, Kolin, ECLI:EU:C:2024:910. Unternehmen aus nicht abkommensgebundenen Drittstaaten können aus den Vergaberichtlinien keinen Anspruch auf Gleichbehandlung herleiten.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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