Bundesland

§ 99 GWB

Öffentliche Auftraggeber

Materialien zu § 99 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 99

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei Nummer 2 müssen nichtgewerbliche Aufgaben im Allgemeininteresse und eine der gesetzlich genannten öffentlichen Abhängigkeiten zusammentreffen. Rechtsform und Gewinnerzielungsabsicht entscheiden die Nichtgewerblichkeit nicht isoliert.

Ist eine Einrichtung danach öffentlicher Auftraggeber, können auch ihre sonstigen Beschaffungen erfasst sein. Nummer 4 bindet bestimmte überwiegend subventionierte Vorhaben unabhängig von einer allgemeinen Auftraggebereigenschaft des Empfängers.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 15.1.1998 – C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria, ECLI:EU:C:1998:4. Eine Einrichtung mit Aufgaben nichtgewerblicher Art im Allgemeininteresse kann auch bei daneben ausgeübten gewerblichen Tätigkeiten öffentlicher Auftraggeber sein.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

Ihre relevanten Gesetze ohne erneutes Suchen

Tipp: Starten Sie diese Bookmark-Aktion auf genau der Seite, die Sie speichern möchten – etwa auf der Hauptseite Ihres Rechtsgebiets oder bei Ihrem bevorzugten Gesetz.

Bookmark hinzufügen

Speichern Sie die aktuell geöffnete Vergabevorschriften.de-Seite und wählen Sie als Ordner am besten die „Lesezeichenleiste“.

Ihr Browser
  1. Im Browsermenü „Lesezeichen hinzufügen“ wählen.
Tastenkombination Strg+D

Lesezeichenleiste einblenden

Danach blenden Sie die Lesezeichenliste am besten mit der nachfolgenden Tastenkombination dauerhaft ein. Dadurch genügt ein Klick zu allen relevanten Gesetzen.

Öffnen Sie im Browsermenü die Lesezeichenleiste.

Tastenkombination Strg+Umschalt+B