Materialien zu § 35 KonzVgV
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand: Oktober 2026
KI-Kommentierung zu § 35
Auslegung
Die Ausnahme betrifft den Kommunikationsweg, nicht Bekanntmachung, Gleichbehandlung oder Dokumentation insgesamt. Ein alternativer Übermittlungsweg muss daher einen verlässlichen fristgerechten Zugang und die Vertraulichkeit der Angebote sichern. Eine beliebige deutsche Vergabestelle wird nicht allein durch einen ausländischen Leistungsort zur Auslandsdienststelle.
Normverweise
§ 35 KonzVgV; § 6; § 29.
Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand
Oktober 2026