Bundesland

§ 35 KonzVgV

Elektronische Kommunikation durch Auslandsdienststellen

Materialien zu § 35 KonzVgV

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 35

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Ausnahme betrifft den Kommunikationsweg, nicht Bekanntmachung, Gleichbehandlung oder Dokumentation insgesamt. Ein alternativer Übermittlungsweg muss daher einen verlässlichen fristgerechten Zugang und die Vertraulichkeit der Angebote sichern. Eine beliebige deutsche Vergabestelle wird nicht allein durch einen ausländischen Leistungsort zur Auslandsdienststelle.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar KonzVgV

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