Bundesland

§ 43 SektVO

Form und Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

Materialien zu § 43 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 43

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eine qualifizierte Signatur darf nicht ohne die besondere Sicherheitsbegründung nach § 44 vorausgesetzt werden. Nicht elektronisch übermittelbare Modelle und die gesetzlich geregelten technischen Ausnahmefälle rechtfertigen einen anderen Übermittlungsweg. Dieser muss in den Unterlagen klar bezeichnet werden; das Angebot ist bis zur Öffnung vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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