Bundesland

§ 44 SektVO

Erhöhte Sicherheitsanforderungen bei der Übermittlung der Angebote, Teilnahmeanträge, Interessensbekundungen und Interessensbestätigungen

Materialien zu § 44 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 44

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Auswahl zwischen fortgeschrittener oder qualifizierter Signatur beziehungsweise entsprechendem Siegel folgt dem festgestellten Schutzbedarf. Besonders sensible Informationen können eine nicht elektronische Übermittlung erfordern.

Allgemeine Sicherheitsbedenken genügen nicht; Entscheidung und Gründe gehören in die Vergabeakte. Die Anforderung muss vor der Abgabe erkennbar sein.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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