Bundesland

§ 41 SektVO

Elektronische Bereitstellung von Vergabeunterlagen

Materialien zu § 41 SektVO

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 41

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bei Qualifizierungssystemen genügt die Bereitstellung spätestens mit der Angebots- oder Verhandlungsaufforderung. Besondere technische Hindernisse und Vertraulichkeitsmaßnahmen können alternative Zugangswege rechtfertigen; dabei ist grundsätzlich die zusätzliche Fünftagesfrist zu beachten.

Eine bloße Verschwiegenheitserklärung löst sie nicht aus. Auch Dringlichkeit und die einvernehmlich vereinbarte Angebotsfrist können die Verlängerung ausschließen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar SektVO

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