Bundesland

§ 66 VgV

Veröffentlichungen, Transparenz

Materialien zu § 66 VgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 66

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die zulässigen Bekanntmachungsformen müssen den Wettbewerb um den konkret vorgesehenen Auftrag tatsächlich eröffnen. Eine fortlaufende Vorinformation darf die erforderlichen Angaben nicht durch allgemeine Absichtserklärungen ersetzen. Erleichterungen bei der Vergabebekanntmachung betreffen deren Veröffentlichung, nicht die materielle Rechtmäßigkeit des Zuschlags.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VgV

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