Bundesland

§ 21 VOB/A

Nachprüfungsstellen

Materialien zu § 21 VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 21

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die benannte Nachprüfungsstelle erhält ihre Befugnisse aus Organisations-, Haushalts- oder Landesrecht, nicht allein aus § 21. Benennung schafft weder GWB-Kammerzuständigkeit noch automatisch ein Zuschlagsverbot. Administrative Beanstandung und gerichtlicher Eilrechtsschutz sind zu unterscheiden. Zusätzliche Landesinformations-, Warte- und Kontrollregeln bleiben maßgeblich; eine Eingabe stoppt den Vertragsschluss nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage.

Rechtsprechung

BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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