Materialien zu § 21 VOB/A
KI-Kommentierung zu § 21
Auslegung
Die benannte Nachprüfungsstelle erhält ihre Befugnisse aus Organisations-, Haushalts- oder Landesrecht, nicht allein aus § 21. Benennung schafft weder GWB-Kammerzuständigkeit noch automatisch ein Zuschlagsverbot. Administrative Beanstandung und gerichtlicher Eilrechtsschutz sind zu unterscheiden. Zusätzliche Landesinformations-, Warte- und Kontrollregeln bleiben maßgeblich; eine Eingabe stoppt den Vertragsschluss nicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage.
Rechtsprechung
BVerfG, Beschluss vom 13.6.2006 – 1 BvR 1160/03, ECLI:DE:BVerfG:2006:rs20060613.1bvr116003. Die Beschränkung des besonderen GWB-Nachprüfungswegs auf Oberschwellenvergaben ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig; Art. 3 Abs. 1 GG bindet auch sonstige staatliche Beschaffung.
Normverweise
§ 21 VOB/A; § 2; § 12; § 19; § 20.
Stand
Oktober 2026