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§ 6 VS VOB/A

Teilnehmer am Wettbewerb

Materialien zu § 6 VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6 VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Auftragsbezogene Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Informations- oder Versorgungssicherheit sind von bloßer Bevorzugung bekannter Unternehmen zu trennen. Gemeinschaften dürfen grundsätzlich teilnehmen. Vorbefassung verlangt vorrangig Informationsausgleich und angemessene Fristen; Ausschluss bleibt letztes Mittel.

Geheimschutz kann den Teilnehmerkreis sachlich begrenzen, rechtfertigt aber keine örtliche Bevorzugung. Besondere Nachweise regeln §§ 6a und 6b VS.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 3.3.2005 – C-21/03 und C-34/03, Fabricom, ECLI:EU:C:2005:127. Vorbefassung rechtfertigt keinen unwiderleglichen Ausschluss; das Unternehmen muss fehlende Wettbewerbsverzerrung nachweisen können.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung; Bendix Braren/Wiland Tresselt, Das Bieterkonsortium im Vergabewettbewerb, NZBau 2018, 392.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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