Bundesland

§ 6a VS VOB/A

Eignungsnachweise

Materialien zu § 6a VS VOB/A

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 6a VS

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Zu prüfen sind die vorgesehenen Angaben zu Umsätzen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre, vergleichbaren Leistungen der letzten fünf Geschäftsjahre, Personal, Berufsregister und Berufsgenossenschaft. Zusätzliche geeignete auftragsbezogene Angaben können insbesondere den Verschlusssachenschutz und die Versorgungssicherheit betreffen. Bei berechtigten Gründen sind geeignete andere Belege zuzulassen beziehungsweise zu prüfen.

Eine deutsche Registerform darf gegenüber ausländischen Unternehmen nicht ohne Beachtung gleichwertiger Nachweise absolut gesetzt werden. Die EU-Zweifach-Umsatzregel ist nicht Wortlaut dieser VS-Norm; Verhältnismäßigkeit bleibt gleichwohl erforderlich.

Nachweise

BAnz AT 24.08.2026 B6: Bekanntmachung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A – Abschnitt 2 und Abschnitt 3 (VOB/A) – Ausgabe 2026 – vom 22. Juli 2026; Richtlinie 2009/81/EG über Verteidigungs- und Sicherheitsbeschaffung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VOB/A

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