Bundesland

§ 19 VSVgV

Informationsübermittlung

Materialien zu § 19 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 19

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die VSVgV enthält ein eigenes Kommunikationsregime; die elektronische Textform der VgV ist nicht pauschal zu übernehmen. Elektronische Angebote sind bis Fristablauf verschlüsselt zu halten.

Die verlangte Signatur oder das Siegel muss sich aus der Bekanntmachung ergeben. Telefonische Teilnahmeanträge bedürfen rechtzeitiger schriftlicher Bestätigung; sie sind nicht mit telefonischen Angeboten gleichzusetzen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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