Bundesland

§ 30 VSVgV

Öffnung der Angebote

Materialien zu § 30 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 30

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Mindestens zwei Auftraggebervertreter öffnen gemeinsam und dokumentieren insbesondere Bieter, Endbeträge und Nebenangebote. Die Ausnahme des § 55 VgV für bestimmte elektronische Angebote gilt hier nicht unmittelbar. In den ausdrücklich bezeichneten Dringlichkeitsfällen befreit allerdings § 12 Abs. 3 von den Absätzen 1 und 2. Vertraulichkeit und sorgfältige Verwahrung nach Abschluss bleiben erforderlich.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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