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§ 31 VSVgV

Prüfung der Angebote

Materialien zu § 31 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 31

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die aktuelle Fassung gestattet grundsätzlich Ergänzung, Erläuterung und Korrektur, schließt jedoch die Nachforderung wertungsrelevanter leistungsbezogener Unterlagen aus. Die Ausnahme für unwesentliche Preispositionen verlangt fehlende relevante Auswirkungen auf Preis beziehungsweise Wertungsreihenfolge und Wettbewerb.

Ein ausgeschlossener Nachforderungsweg muss vorher bekannt gemacht sein. Formmängel sind anhand der tatsächlich verlangten Unterschrift, Signatur oder Siegel zu prüfen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 10.10.2013 – C-336/12, Manova, ECLI:EU:C:2013:647. Bereits vor Fristablauf objektiv vorhandene Unterlagen konnten nachgefordert werden, soweit ihre rechtzeitige Vorlage nicht ausdrücklich unter Ausschlussandrohung verlangt war.

EuGH, Urteil vom 11.5.2017 – C-131/16, Archus und Gama, ECLI:EU:C:2017:358. Aufklärung darf ein unzureichendes Angebot nicht durch ein tatsächlich neues Angebot ersetzen.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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