Bundesland

§ 22 VSVgV

Allgemeine Vorgaben zum Nachweis der Eignung und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen

Materialien zu § 22 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 22

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Eigenerklärungen sind grundsätzlich zu fordern, soweit die betroffenen Verteidigungs- und Sicherheitsinteressen dies zulassen. Die aktuellen Regeln zum Vorlagezeitpunkt und zur nachgelagerten Anforderung nach vorläufiger Prüfung sind mit den verfahrensbezogenen Fristen zusammenzulesen.

Nachforderung darf Unterlagen ergänzen oder korrigieren, aber nicht unter Verletzung der Gleichbehandlung eine neue Eignungsgrundlage schaffen. Ein beabsichtigter Verzicht auf Nachforderung ist vorab festzulegen.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 4.5.2017 – C-387/14, Esaprojekt, ECLI:EU:C:2017:338. Nachträgliche Ergänzungen dürfen keine wesentlich neue Eignungsgrundlage schaffen; bei Gemeinschaftsreferenzen zählt die tatsächlich erbrachte Beteiligung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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