Bundesland

§ 21 VSVgV

Eignung und Auswahl der Bewerber

Materialien zu § 21 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 21

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die festgelegte Mindestzahl darf nicht unter drei liegen. Bei zu wenigen geeigneten Bewerbern erlaubt die Vorschrift eine erneute Bekanntmachung mit zusätzlicher Teilnahmefrist; bloßes Nachladen ausgesuchter Unternehmen ist davon zu unterscheiden. Bietergemeinschaften sind grundsätzlich gleichzustellen; eine bestimmte Rechtsform darf erst für die Auftragsausführung verlangt werden, wenn sie dafür erforderlich ist.

Nachweise

Bendix Braren/Wiland Tresselt, Das Bieterkonsortium im Vergabewettbewerb, NZBau 2018, 392.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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