Bundesland

§ 34 VSVgV

Zuschlag

Materialien zu § 34 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 34

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Die Wertung muss den vorher bekannt gemachten Kriterien und Gewichten folgen. Interoperabilität, Lebenszykluskosten und Einsatzmerkmale dürfen nicht erst nach Angebotsabgabe konkretisiert werden, wenn dies den Wettbewerb verändert. Der Zuschlag unterliegt einem eigenen Formerfordernis: elektronisch mindestens fortgeschrittene Signatur oder fortgeschrittenes Siegel; einfache Textform genügt dafür nicht.

Rechtsprechung

EuGH, Urteil vom 17.9.2002 – C-513/99, Concordia Bus Finland, NZBau 2002, 618. Auftragsbezogene Umweltkriterien sind bei transparenter und diskriminierungsfreier Ausgestaltung zulässig; ihre Erfüllbarkeit durch nur wenige Anbieter beweist allein keine Bevorzugung.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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