Bundesland

§ 147 GWB

Sonstige anwendbare Vorschriften

Materialien zu § 147 GWB

1
VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 147

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bis zum 31. Dezember 2030 ist § 97a bei Aufträgen nach § 104 nicht anzuwenden. Mangelnde Vertrauenswürdigkeit zur Vermeidung nationaler Sicherheitsrisiken kann einen zusätzlichen fakultativen Ausschluss tragen; auch geschützte Datenquellen kommen als Nachweis in Betracht. Das beseitigt weder die Erforderlichkeit belastbarer Tatsachen noch wirksame gerichtliche Kontrolle.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar GWB

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