§ 148 GWB
Anwendungsbereich
Dieser Unterabschnitt ist anzuwenden auf die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber.
Eine als Konzession bezeichnete Beschaffung ohne tatsächlichen Risikotransfer bleibt gegebenenfalls gewöhnlicher öffentlicher Auftrag. Die Sonderregeln greifen nur im erfassten persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich. Bei gemischten Verträgen sind zusätzlich §§ 110 bis 112 zu beachten.
EuGH, Urteil vom 10.9.2009 – C-206/08, Eurawasser, ECLI:EU:C:2009:540. Auch ein begrenztes branchenbedingtes Betriebsrisiko kann eine Konzession tragen, wenn der Betreiber das tatsächlich bestehende relevante Risiko übernimmt.
Stand
Oktober 2026