Materialien zu § 42 VgV
KI-Kommentierung zu § 42
Auslegung
Im offenen Verfahren ist die Angebotsprüfung nach Absatz 4 grundsätzlich vor der Eignungsprüfung durchzuführen; erhöhter Aufwand oder sonstige verfahrensbezogene Gründe erlauben eine Abweichung ohne Begründungspflicht. Dies ändert den Prüfungsmaßstab nicht: Vor Zuschlag müssen Eignung, Ausschlussgründe und gegebenenfalls Selbstreinigung geklärt sein.
Bei der Gestaltung der Nachweise sind junge sowie kleine und mittlere Unternehmen angemessen zu berücksichtigen. Eignungs- und Zuschlagskriterien bleiben inhaltlich zu trennen.
Rechtsprechung
EuGH, Urteil vom 24.1.2008 – C-532/06, Lianakis, ECLI:EU:C:2008:40. Allgemeine Unternehmenserfahrung und Ausstattung betreffen grundsätzlich die Eignung und dürfen nicht unterschiedslos nochmals als Zuschlagskriterium bewertet werden.
Stand
Oktober 2026