Bundesland

§ 26 VSVgV

Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit

Materialien zu § 26 VSVgV

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VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV
Stand: Oktober 2026

KI-Kommentierung zu § 26

Stand

Oktober 2026

Auslegung

Bilanzen, Umsätze oder Versicherungen sind kein Selbstzweck, sondern sollen die Ausführungsfähigkeit belegen. Verlangt der Auftraggeber fremde Kapazitäten, muss deren tatsächliche Verfügbarkeit nachgewiesen werden. Zulässige andere Nachweise bei berechtigtem Fehlen eines bestimmten Dokuments verhindern, dass die bloße Unternehmenshistorie den Wettbewerb ohne Sachgrund abschottet.

Normverweise

Quelle: VergabeVorschriften.de KI-Kommentar VSVgV

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